Eine Nachrüstung bedeutet der Einbau einer klärtechnischen Ausrüstung in einen vorhandenen Behälter. Für die Nachrüstung ist dabei der Nachweis zur Fachkunde nötig.
Nachgerüstet werden darf nur in einen geeigneten Behälter. Dies bedeutet dass die nötigen Volumina vorhanden sind, die allgemeinen Anforderungen nach DIN 4261 Teil 1und DIN EN 12566 Teil 1 erfüllt sind und der Nachweis der Dauerhaftigkeit, Standsicherheit und der Wasserdichtheit erbracht wird. Gemauerte Gruben sind nicht mehr zulässig, da sie nicht mehr den Anforderungen nach DIN 4261 Teil1 in Verbindung mit DIN EN 12566 Teil 1 und dem technischen Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. Arbeitsblatt 221 (DWA-A 221) entsprechen. Wird einer der o. g. Kriterien nicht erfüllt, so ist ein Sanierungskonzept zu erstellen und mit dem Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen.
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